§ 331 StGB - Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger, [...] der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *** Das kann auch ein Job in der Zukunft sein!